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Geschichte der Genossenschaftswohnungen
Wie funktioniert eine Genossenschaftswohnung

Die Genossenschaftswohnung

eine Erfolgsgeschichte für sich

Die Geschichte der Genossenschaftswohnung geht bis ins Ende des 19. Jahrhunderts zurück. Damals waren Wohnungen rar und private Untermietwohnungen fast unleistbar. Einige gesetzliche Änderungen ebneten dann den Weg für den großangelegten Bau von leitbarem Wohnraum durch Genossenschaften. Heute verwalten die ca. 150 „Gemeinnützigen“ ca. 600.000 Wohnungen in Österreich, das sind ca. 40% aller Mietwohnungen. Sie bieten damit günstigen Wohnraum und regeln auch den gesamten Mietmarkt, der ohne Genossenschaften deutlich höher wäre, als er ist.

Eine Genossenschaftswohnung bezeichnet eine von einem gemeinnützigen Bauträger errichtete Miet- oder Eigentumswohnung, die fast immer durch öffentliche Hand gefördert wird. Der Begriff Genossenschaftswohnung ist eigentlich nicht zutreffen, da die gemeinnützigen Bauträger nicht immer genossenschaftlich organisiert sind. Aber der Grundgedanke stammt aus dem genossenschaftlichen Denken. Alle gemeinsam haben, dass Sie dem WGG unterliegen und im Zusatz eine je nach Bundesland unterschiedliche Förderung haben.

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) ist das sehr enge Korsett in dem sich „gemeinnützige“ bewegen dürfen. Damit ist auch für den Mieter klar was darf er erwarten und wie wird seine Miete berechnet, heute und in der Zukunft.

Wie funktioniert eine Genossenschaftswohnung?

Es wird immer wieder betont, dass die Mieten im gemeinnützigen Wohnbau billiger sind – wie hoch ist der Kostenunterschied zu anderen Vermietern nun tatsächlich? Mit ca. 6,6 Euro/m2/Monat liegt die Miete (inkl. BK und USt.) von Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen um rd. 20% unter dem Niveau von privaten/gewerblichen Vermietern. Noch deutlicher ist der Kostenunterschied bei Wohnungen, die frei und wieder vermietet werden, der so genannte Altbestand. Jährlich sind das in etwa 35.000 Wohnungen.

Bei den GBV wohnt man günstiger

Ihre Mieter ersparen sich jährlich rd. 1 Mrd. Euro, die sie zusätzlich zahlen müssten, wenn sie bei privaten oder gewerblichen Vermietern wohnen. Die gemeinnützigen Mieten sind nicht nur billiger, sie sind in den letzten Jahren auch deutlich gedämpfter angestiegen als private Vermietungspreise. In einer Genossenschaftswohnung zahlt man für die Überlassung einer Wohnung eine Miete/Nutzungsentgelt. Miete und Nutzungsentgelt müssen jeweils angemessen sein. Sie dürfen nicht höher aber auch nicht niedriger sein, als zur Deckung aller Kosten inkl. gesetzlich beschränkter Ertragskomponenten erforderlich.

In der monatlichen Miet- bzw. Entgeltvorschreibung findet der Bewohner alle zugrundliegenden Bestandteile detailliert aufgeschlüsselt. Auch darunter: die Rückzahlung und Verzinsung, der von der Bauvereinigung zur Errichtung der Wohnanlage aufgenommenen Finanzierung. Des Weiteren angeführt werden eine gesetzlich begrenzte Ertragskomponente, ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der für die laufende Erhaltung sowie Sanierungsvorhaben zweckgebunden ist sowie die Betriebskosten und die Umsatzsteuer.

90% erkennen die hohe Bedeutung der Gemeinnützigen an

Gallup Umfrage

Eine weitere Besonderheit ist, dass es Wohnungen mit Kaufoption gibt (Sie können Ihre Mietwohnungen in der Regel unter dem Marktwert innerhalb eines gewissen Zeitraumes ankaufen und Eigentum begründen) und andere, die diese nicht haben. Erkundigen Sie sich vor der Anmietung wie dies bei Ihrer Wohnung geregelt ist. Aus einer im Auftrag des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen durch-geführten Umfrage (1.000 Interviews) des Gallup-Instituts geht hervor, dass die Leistbarkeit des Wohnens das größte Anliegen der Österreicherinnen und Österreicher ist. 90% anerkennen dabei die hohe Bedeutung der Gemeinnützigen und mehr als 60% erwarten, dass ihr Stellenwert im österreichischen Wohnungswesen künftig sogar noch steigen wird. Ob für Sie eine Genossenschaftswohnung in Frage kommt hängt von bestimmten Voraussetzungen ab:

Staatsbürgerschaft

  • österreichische/r Staatsbürger(in) oder
  • EU-Bürger(in) oder
  • EWR-Bürger(in) oder
  • Nicht-EU-Bürger(in) mit Aufenthaltsgenehmigung oder
  • Flüchtling nach Genfer Konvention

Altersgrenzen

vollendetes 18. Lebensjahr ,eine Anmeldung ist aber bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr möglich

Einkommensgrenzen

Die Summe der Nettoeinkommen aller mit einziehenden Personen muss sich zwischen einer bestimmten Höchstgrenze und einer Mindestgrenze bewegen

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